Sie sind hier: Rechtliche Grundlagen > Beschluss der Landesregierung vom 14.03.2005 Nr. 746

Beschluss der Landesregierung vom 14. März 2005, Nr. 746

Phytosanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Gebiet des Landes Südtirol
  • Artikel 1 - Allgemeine Zielsetzung
    1. Die Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) und seines Erregers ist auf Landesebene verpflichtend, um dessen Einschleppung und Verbreitung zu verhindern.
  • Artikel 2 - Den Bekämpfungsmaßnahmen unterworfenen Pflanzen
    1. Die von dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung im Sinne von Artikel 1 beziehen sich auf folgende Pflanzengattungen:
    - Apfel (Malus),
    - Birne (Pyrus),
    - Felsenbirne (Amelanchier),
    - Feuerdorn (Pyracantha),
    - Lorbeermispel und Glanzmispel (Photinia),
    - Zierquitte (Chaenomeles),
    - Mispel (Mespilus),
    - Quitte (Cydonia),
    - Eberesche (Sorbus),
    - Weißdorn (Crataegus),
    - Wollmispel (Eriobotrya),
    - Zwergmispel (Cotoneaster).
  • Artikel 3 - Meldung der verdächtigen Fälle
    1. Jeder muss das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes beim Landesamt für Obst- und Weinbau bei der Abteilung Landwirtschaft unverzüglich melden, wobei Pflanzenart, Standort und Umfang des Bestandes anzugeben sind.
    2. Falls es sich um Pflanzen handelt, die sich weniger als zwei Jahre an ihrem Standort befinden, muss auch die Baumschule oder Gärtnerei angegeben werden, von der sie stammen.
    3. Das Landesamt für Obst- und Weinbau führt die notwendigen Erhebungen und Analysen durch, wobei es sich der Mitarbeit des Landesamtes für landwirtschaftliches Versuchswesen oder falls erforderlich, anderer dafür spezialisierter Laboratorien bedienen kann.
    4. Die Proben für die Analysen dürfen nur durch Beamte des Landesamtes für Obst- und Weinbau oder durch andere dafür eigens beauftragte Personen entnommen werden.
    5. Die Wirtspflanzen, von denen Proben zwecks Analyse entnommen werden, sind zu kennzeichnen. Über die Probeentnahme ist ein eigenes Protokoll zu erstellen.
    6. Bis zur Abklärung des Verdachts dürfen die verdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile, Früchte, Bienenvölker sowie Emballagen nicht ohne Erlaubnis von Seiten des Landesamtes für Obst- und Weinbau aus der betroffenen Fläche oder dem als befallen erklärten Gebiet abtransportiert werden.
  • Artikel 4 - Amtliche Feststellung
    1. Falls die bakteriologischen Analysen die Präsenz von Erwinia amylovora in einer Probe von Pflanzenmaterial bestätigen, benachrichtigt das Landesamt für Obst- und Weinbau schriftlich den Inhaber der befallenen Pflanze und ordnet deren Rodung und Vernichtung an. In Abwägung des phytosanitären Risikos kann auch die Rodung und Vernichtung sämtlicher symptomatischer und nicht symptomatischer Wirtspflanzen innerhalb eines festzulegenden Umkreises, auch ohne Laboranalysen, verfügt werden.
  • Artikel 5 - Rodung und Vernichtung befallener Pflanzen
    1. Die im Sinne von Artikel 4 benachrichtigte Person muss dafür sorgen, dass die in der Verfügung angeführten befallenen Pflanzenteile ausgeschnitten und vernichtet werden, bzw. die befallenen Pflanzen unverzüglich gerodet und vernichtet werden. Die Pflanzen und Pflanzenteile müssen, sofern möglich, an Ort und Stelle verbrannt werden. Andernfalls müssen sie – jedenfalls unter Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Krankheitserregers - an einem anderen geeigneten Ort verbrannt werden.
    2. Nach Beendigung des Eingriffs müssen alle Geräte und Maschinen sowie die Kleidung, die im Rahmen der Rodung und Vernichtung verwendet worden sind, chemisch oder physikalisch desinfiziert werden.
    3. Die Einhaltung dieser Obliegenheiten werden durch das Landesamt für Obst- und Weinbau überwacht.
  • Artikel 6 - Verbotene Transporte
    1. Nach Feststellung des letzten Falles von Feuerbrand ist der Abtransport von Pflanzen gemäß Artikel 2, oder deren Teile, aus dem Umkreis von einem Kilometer um diesen Befallsherd ohne vorhergehende Ermächtigung seitens des Landesamtes für Obst- und Weinbau für den Zeitraum von zwölf Monaten verboten.
    2. Die geographische Abgrenzung der Zone gemäß Absatz 1 wird in der Homepage der Landesverwaltung kundgemacht.
  • Artikel 7 - Eingriffe zur Bekämpfung des Feuerbrandes
    1. Das Landesamt für Obst- und Weinbau kann jegliche agronomische Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Feuerbrandes nach Anhören des Beratungsringes für Obst- und Weinbau oder der Landesabteilung land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen erlassen.
  • Artikel 8 - Maßnahmen betreffend Bienen
    1. Der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft legt jährlich die vorbeugenden Maßnahmen fest, welche gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen anzuwenden sind.
  • Artikel 9 - Verbotene Wirtspflanzen
    1. Das Inverkehrbringen und das Auspflanzen von Pflanzen der Gattung
    Feuerdorn (Pyracantha),
    Mispel (Mespilus),
    Quitte (Cydonia),
    Weißdorn (Crataegus),
    Zwergmispel (Cotoneaster),
    Lorbeermispel und Glanzmispel (Photinia)
    sowie der Arten
    Felsenbirne (Amelanchier canadensis und Amelanchier alnifolia),
    ist im Gebiet des Landes Südtirol untersagt.
    2. Die Verpflichtung, die bereits in der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 346 vom 10. Februar 2003 enthalten war, wonach alle sich auf dem Gebiet des Landes Südtirol unterhalb einer Meereshöhe von 1.400 Meter befindlichen Pflanzen der Gattung Zwergmispel (Cotoneaster) und Feuerdorn (Pyracantha) von deren Inhaber gemäß den Modalitäten laut Artikel 5 Absatz 1 gerodet und vernichtet werden müssen, bleibt aufrecht.
  • Artikel 10 - Überwachung
    1. Die Überwachung über die Anwendung der Vorschriften und Verbote, wie sie in Artikel 9 enthalten sind, auch was den Wanderhandel betrifft, wird von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden durchgeführt. Die Kontrolle der Gärtnereien sowie der Baumschulbetriebe und über die Einhaltung der anderen Vorschriften, wie sie in den vorhergehenden Artikeln enthalten sind, wird durch das Landesamt für Obst- und Weinbau ausgeübt, welches sich auch der Zusammenarbeit des Personals bedienen kann, das bei den anderen Ämtern bei der Abteilung Landwirtschaft beschäftigt ist.
    2. Im Rahmen der Vorschriften, wie sie im ersten Satz von Absatz 1 enthalten sind, benachrichtigt der zuständige Bürgermeister – bei Feststellung einer Übertretung sofort schriftlich das Landesamt für Obst- und Weinbau. Der Direktor dieses Amtes fordert den Übertreter auf, die Pflanzen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu roden und zu vernichten, wobei dafür eine bestimmte Frist festgesetzt wird. Eine Kopie der Aufforderung wird an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde übermittelt, mit der Aufforderung die Einhaltung der Maßnahme zu überprüfen. Der Bürgermeister teilt dem Landesamt für Obst- und Weinbau schriftlich mit, ob der Inhaber der Pflanzen den in der Aufforderung enthaltenen Pflichten nachgekommen ist.
  • Artikel 11 - Schlussbestimmungen
    1. Die Gemeinden sind jedenfalls verpflichtet, einen geeigneten Platz für die Ablagerung der im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 gerodeten Pflanzen zur Verfügung zu stellen und einen sachgerechten Entsorgungsdienst für dieselben zu gewährleisten, wobei sie sich an die eventuell vom Landesamt für Obst- und Weinbau erteilten Richtlinien halten müssen.